AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 3 AusG-GOVorsitz
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Begutachtungskommissionen
Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.