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AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

§ 4 AusG-GOTagesordnung

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Begutachtungskommissionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Begutachtungskommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.