AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 14 AusGVertraulichkeit
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Tätigkeit der Begutachtungskommission
Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1997-07-01