AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 13 AusGGeschäftsordnung
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Tätigkeit der Begutachtungskommission
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Begutachtungskommission verbunden sind, hat die für die Ausschreibung zuständige Stelle vorzusorgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1997-07-01