AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 42 AusGAuswertung der Tests
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
(1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2025 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-12-30