AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 15a AusGAnwendungsbereich
Abschnitt Va Abschnitt römisch fünf a Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird.