AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 15c AusGBewerbung
Abschnitt Va Abschnitt römisch fünf a Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
(1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.