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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 15d AusGVerfahren

Abschnitt Va Abschnitt römisch fünf a Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen

In KraftAmtlicher Text

Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und

2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.