AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 15d AusGVerfahren
Abschnitt Va Abschnitt römisch fünf a Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.