B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 45a B-GlBGÜbergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.