B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 46 B-GlBGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.