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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 6 B-GlBGEinreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot

In KraftAmtlicher Text

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-04-01