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B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 9 B-GlBGDiskriminierung als Dienstpflichtverletzung

1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot

In KraftAmtlicher Text

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-01-01