Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)
§ 5 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S
Artikel 5
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.