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Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)

§ 6 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (S

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.