Teilpensionsgesetz · Teilpensionsgesetz
§ 5 TeilpensionsgesetzAnpassung der Betragsgrenzen
1. Abschnitt
Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
Verweist auf
- ASVG § 108f
- Teilpensionsgesetz Art. 2