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Teilpensionsgesetz · Teilpensionsgesetz

§ 6 TeilpensionsgesetzÜbergangsbestimmungen

3. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1. im Jahr 2001 10%,

2. im Jahr 2002 20%,

3. im Jahr 2003 30% und

4. im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003 )

(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-12-31