PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 56 PBVWOZahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
Abschnitt 7 Jugendvertretung
(1) In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis
10 jugendlichen Arbeitnehmern
1 Mitglied
(Jugendvertreter);
11 bis
30 jugendlichen Arbeitnehmern
2 Mitglieder;
31 bis
50 jugendlichen Arbeitnehmern
3 Mitglieder;
51 bis
100 jugendlichen Arbeitnehmern
4 Mitglieder;
101 bis
200 jugendlichen Arbeitnehmern
5 Mitglieder;
201 bis
300 jugendlichen Arbeitnehmern
6 Mitglieder;
301 bis
400 jugendlichen Arbeitnehmern
7 Mitglieder;
401 bis
500 jugendlichen Arbeitnehmern
8 Mitglieder;
501 bis
600 jugendlichen Arbeitnehmern
9 Mitglieder;
601 bis
700 jugendlichen Arbeitnehmern
10 Mitglieder;
701 bis
800 jugendlichen Arbeitnehmern
11 Mitglieder;
801 bis
900 jugendlichen Arbeitnehmern
12 Mitglieder;
901 bis
1 000 jugendlichen Arbeitnehmern
13 Mitglieder;
1 001 bis
1 500 jugendlichen Arbeitnehmern
14 Mitglieder;
1 501 bis
2 000 jugendlichen Arbeitnehmern
15 Mitglieder;
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.
(2) In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(3) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(4) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.