PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 55 PBVWOJugendliche Arbeitnehmer
Abschnitt 7 Jugendvertretung
(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-04-01