PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 55 PBVWOJugendliche Arbeitnehmer
Abschnitt 7 Jugendvertretung
(1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-04-01