§ 21 DMSGErlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen
3. Abschnitt Schutz vor widerrechtlicher Ausfuhr
Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.