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DMSG · Denkmalschutzgesetz

§ 21 DMSGErlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

3. Abschnitt Schutz vor widerrechtlicher Ausfuhr

En vigueurTexte officiel

Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.