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Kulturabkommen zwischen Österreich und B · Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

§ 4 Kulturabkommen zwischen Österreich und B

Artikel 4.

In KraftAmtlicher Text

Jeder der beiden Vertragspartner erklärt grundsätzlich, der Errichtung von Kulturinstituten des jeweils anderen Staates in seinem Staatsgebiet unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß die für die Errichtung und Tätigkeit solcher Institute maßgeblichen allgemeinen Rechtsvorschriften eingehalten werden.