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Europäische Konvention über die Gleichwe · Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

§ 2 Europäische Konvention über die Gleichwe

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragschließende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarats zu richten.