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Europäische Konvention über die Gleichwe · Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

§ 3 Europäische Konvention über die Gleichwe

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.