Internationales Institut für Kältetechni · Internationales Institut für Kältetechnik
§ 27 Internationales Institut für Kältetechni
Nichtzahlung von Beiträgen.
Mitgliedstaaten, die mehr als zwei Jahre mit ihrer Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren die Vorrechte, die mit ihrer Mitgliedschaft verbunden sind, insbesondere ihr Stimmrecht, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen geregelt haben.