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Internationales Institut für Kältetechni · Internationales Institut für Kältetechnik

§ 27 Internationales Institut für Kältetechni

Nichtzahlung von Beiträgen.

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Mitgliedstaaten, die mehr als zwei Jahre mit ihrer Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren die Vorrechte, die mit ihrer Mitgliedschaft verbunden sind, insbesondere ihr Stimmrecht, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen geregelt haben.