§ 10 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei KENNZEICHNUNG UND ÜBERWACHUNG
ARTIKEL 10
Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.