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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

§ 9 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei UNVERLETZLICHKEIT DES KULTURGUTS UNTER SONDERSCHUTZ

ARTIKEL 9

In KraftAmtlicher Text

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, außer in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, jede Benutzung dieses Gutes oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken unterlassen.