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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

§ 27 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei TAGUNGEN

ARTIKEL 27

In KraftAmtlicher Text

1. Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht.

2. Unbeschadet anderer ihr durch diese Konvention übertragener Aufgaben dient die Tagung dem Zweck, Fragen der Anwendung der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und diesbezüglich Empfehlungen auszuarbeiten.

3. Die Tagung kann ferner, sofern die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 39 eine Abänderung der Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen vornehmen.