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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

§ 28 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei STRAFMASSNAHMEN

ARTIKEL 28

In KraftAmtlicher Text

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Strafgerichtsbarkeit alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieser Konvention schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinär zu bestrafen.