§ 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 9
Die Vertragsstaaten werden Lehrpläne und Lehrbücher austauschen und Empfehlungen zum Inhalt dieser Lehrpläne und Lehrbücher geben, soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten werden Lehrpläne und Lehrbücher austauschen und Empfehlungen zum Inhalt dieser Lehrpläne und Lehrbücher geben, soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.