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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten werden Kontakte auf den Gebieten der Medizin, des Gesundheitswesens und der sozialen Verwaltung durch den Austausch von Lehrkräften und Experten sowie durch den Austausch von Informationen ermutigen.