§ 3 Abkommen über kulturelle und wissenschaf
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an internationalen wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer Staatsgebiete.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an internationalen wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer Staatsgebiete.