§ 4 Abkommen über kulturelle und wissenschaf
Artikel 4
Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch von Studierenden. Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates Stipendien zu gewähren.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch von Studierenden. Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates Stipendien zu gewähren.