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Prüfungstaxengesetz · Prüfungstaxengesetz

§ 4 Prüfungstaxengesetz

In KraftAmtlicher Text

Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-11-01