Prüfungstaxengesetz · Prüfungstaxengesetz
§ 4 Prüfungstaxengesetz
Den Personen, die als Mitglieder in die gemäß § 15 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen als Sachverständige berufen werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Gutachterkommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage II.
Amendment history
- In Kraft seit 2022-11-01
Refers to
- Prüfungstaxengesetz Art. 15