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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten gewähren einander Jahres- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 50 Monaten jährlich.