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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

§ 1 Abkommen zwischen Österreich und Italien

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen“ genannt) zu schließen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01