§ 1 Abkommen zwischen Österreich und Italien
Artikel 1
Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen“ genannt) zu schließen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01