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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

§ 8 Abkommen zwischen Österreich und Italien

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsstaaten halten es für nützlich, daß jeder von ihnen Initiativen setzt, die auf die Errichtung oder die Erleichterung der Errichtung von Studentenheimen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates abzielen. Diese Studentenheime sind vorwiegend zur Beherbergung von Hochschulstudenten des eigenen Vertragsstaates bestimmt.

(2) Die Vertragsstaaten werden sich bei der Prüfung von Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Errichtung dieser Studentenheime ergeben, auch der Vorschläge der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission bedienen.