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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und Italien

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die sich aus höchstens je sieben Vertretern jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Kommission werden auf diplomatischem Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts der Gemischten Kommission werden jeweils einvernehmlich festgelegt.