SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 50 SchUGAnwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
9. ABSCHNITT SCHULORDNUNG
Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
9. ABSCHNITT SCHULORDNUNG
Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.