SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 82g SchUGÜbergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden
17. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.