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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

§ 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf denArtikel 2

In KraftAmtlicher Text

Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden:

a) Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Kunsthochschulen, Forschungszentren und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen sowie des Austausches von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und Studenten;

b) Gewährung von Stipendien zum Studium und zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;

c) Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung, der Lehrerbildung und der außerschulischen Jugenderziehung;

d) Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung von Kongressen sowie von Verbänden und Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch ist;

e) Präsentation künstlerischer, archäologischer, bibliographischer, photographischer oder anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem und künstlerischem Interesse;

f) Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen und anderem audio-visuellen Material;

g) Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten und Theatergastspielen auf kommerzieller Basis;

h) sonstige kulturelle, wissenschaftliche und technische Beiträge, hinsichtlich derer die Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen werden.