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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

§ 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf denArtikel 3

In KraftAmtlicher Text

Jeder der Vertragsstaaten soll auf seinem Staatsgebiet die Errichtung und den Betrieb von kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Institutionen, die der andere Vertragsstaat bereits gegründet hat oder zu gründen wünscht, begünstigen und erleichtern. Sie entsenden an diese Institutionen qualifizierte Lehrer, die den Anforderungen des Entsendestaates zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechen.