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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 32 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 32

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an internationalen Wettbewerben, die in ihren Ländern stattfinden.