§ 32 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar
Artikel 32
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an internationalen Wettbewerben, die in ihren Ländern stattfinden.