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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 47 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 47

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung der Beziehungen und des Austausches zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Staatskomitee der UdSSR für Fernsehen und Rundfunk gemäß den Übereinkommen zwischen diesen Institutionen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks vom 11. Februar 1982 und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens vom 20. März 1987.