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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf · 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

§ 22 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien aus:

a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial;

b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;

c) Informationen über und Verzeichnisse von Handschriften und Mikrofilmen;

d) Übersetzungen von Büchern bedeutender Autoren;

e) Informationen und Berichte über Aktivitäten auf dem Gebiet des Museumswesens.