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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf · 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

§ 21 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus, insbesondere auf folgenden Gebieten:

–

Grundschulausbildung;

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Technische Ausbildung;

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Mathematik;

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Prüfungssysteme.