§ 21 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf
Artikel 21
Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus, insbesondere auf folgenden Gebieten:
–
Grundschulausbildung;
–
Technische Ausbildung;
–
Mathematik;
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Prüfungssysteme.