§ 40 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen
a) zum Besuchsaustausch zwischen dem staatlichen ägyptischen Informationsdienst und dem österreichischen Bundespressedienst;
b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage.